Satzung der Gruppe Düsseldorf

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein (im folgenden: BDG-Gruppe) führt den Namen „Bund Deutscher Grafik-Designer Gruppe Düsseldorf e.V.".

2. Sitz der BDG-Gruppe ist Düsseldorf. Der Eintrag erfolgt in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf.

3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

1. Die BDG-Gruppe ist die regionale Vertretung des Bundes Deutscher Grafik-Designer (BDG) e.V. (im folgenden: Bundesverband) für folgendes Gebiet: Raum Düsseldorf.

2. Die BDG-Gruppe vertritt für ihr Gebiet den Berufsstand, der auf dem Gebiet des Grafik-Design und der visuellen Kommunikation tätigen Gestalter und deren berufsfachliche und wirtschaftliche Interessen. Im Gesamtvorstand des Bundesverbandes hat die BDG-Gruppe Sitz und Stimme.

3. Die BDG-Gruppe erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn.

§ 3 Mitgliedschaft

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der BDG-Gruppe gehören alle Mitglieder des Bundesverbandes an, die in den § 2 Absatz 1 bezeichneten Gebiet ihren Wohnsitz haben oder die sich § 4 Absatz 2 Satz 2 der Bundessatzung für die BDG-Gruppe entschieden haben. Für den Erwerb der Mitgliedschaft sind die Bestimmungen der Satzung des Bundesverbandes maßgebend. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Bundesverband endet auch die Gruppenmitgliedschaft.

2. Die BDG-Gruppe kann fördernde Mitglieder aufnehmen. Der von den fördernden Mitgliedern zu zahlende Beitrag soll mindestens so hoch sein wie der normale Mitgliedsbeitrag des Bundesverbandes. Zur Abwicklung der Kosten, die dem Bundesverband durch die fördernden Mitglieder entstehen, ist an den Bundesverband jährlich eine Kostenpauschale zu entrichten, deren Höhe der BDG-Gesamtvorstand festsetzt.

3. Die BDG-Gruppe kann Ehrenmitglieder der Gruppe berufen. Ehrenmitglied der BDG-Gruppe kann nur werden, wer sich um die Gruppe und den Berufsverband in der Region besondere Verdienste erworben hat. Über die Berufung der Ehrenmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Ehrenmitglieder der BDG-Gruppe sind beitragsfrei. Die BDG-Gruppe muß allerdings 2/3 des Mitgliedsbeitrages, der auf die Ehrenmitglieder entfällt, an den Bundesverband erstatten.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder der BDG-Gruppe haben die in der Satzung des Bundesverbandes und die in dieser Satzung bestimmten Rechte und Pflichten. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen der BDG-Gruppe teilzunehmen und ihre Einrichtungen zu benutzen. Die Mitglieder sind aufgerufen, die von der BDG-Gruppe verfolgten Ziele zu unterstützen und zu fördern.

2. Die ordentlichen und die studentischen Mitglieder haben ebenso wie die Ehrenmitglieder das aktive und passive Wahlrecht im Rahmen dieser Satzung. Die fördernden Mitglieder sind weder wahl- noch stimmberechtigt.

§ 5 Organe

§ 5 Organe

Die Organe der BDG-Gruppe sind:
a. Die Mitgliederversammlung; b. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr durch das Gesetz oder durch diese Satzung zur Entscheidung übertragen sind. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

b. Entlastung des Vorstandes;

c. Berufung von Ehrenmitgliedern der BDG-Gruppe;

d. Beschlußfassung über die Gruppenanträge zur Hauptversammlung des Bundesverbandes;

e. Wahl der Delegierten für die Hauptversammlung des Bundesverbandes und Wahl ihrer Stellvertreter;

f. Auflösung der BDG-Gruppe

2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der BDG-Gruppe es erfordert und die Einberufung entweder von zwei Mitgliedern des Vorstandes oder von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder der BDG-Gruppe schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

3. Zu Beginn jeder ordentlichen Mitgliederversammlung erstatten der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter einen Geschäftsbericht und der Schatzmeister einen Kassenbericht.

4. Zu jeder Mitgliederversammlung ist das Präsidium des Bundesvorstandes einzuladen. Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie haben Rederecht, aber kein Stimmrecht, es sei denn, sie sind Mitglied der BDG-Gruppe.

5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden der BDG-Gruppe in schriftlicher Form. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zugeben.

6. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem stimmberechtigten Mitglied der BDG-Gruppe gestellt werden. Die Anträge müssen spätestens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle der BDG-Gruppe eingegangen sein. Sie sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zugeben.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht das Gesetzoder die Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse vorsehen. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung des BDG-Gesamtvorstandes.

8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der BDG-Gruppe und bei Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter geleitet. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter zu übertragen.

9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem (den) Versammlungsleiter(n) und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Dem Präsidium des Bundesvorstandes ist unaufgefordert eine Abschrift des Protokolls zu übersenden.

10. Jedes stimmberechtigte Mitglied der BDG-Gruppe hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.

§ 7 Vorstand

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand der BDG-Gruppe wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

2. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Eine Erweiterung des Vorstandes durch Beisitzer ist möglich. Gesetzlicher Vertreter der BDG-Gruppe im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende. Bei seiner Verhinderung kann der stellvertretenden Vorsitzende die BDG-Gruppe allein vertreten. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.

3. Der Vorstand hat je nach Bedarf zusammenzutreten. Beschlüsse können auch schriftlich, mündlich und fernmündlich gefasst werden.

4. Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, eine Vorstandssitzung zu verlangen und hierzu einzuladen. Die Einladung zu einer Vorstandssitzung soll unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

5. Wenn sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende ihre Ämter niederlegen oder aus anderen Gründen an der Amtsausübung gehindert sind, werden die Aufgaben des Vorsitzenden vom Schatzmeister wahrgenommen. Legt auch der Schatzmeister sein Amt nieder oder ist er an der Amtsausübung gehindert, so übernimmt – falls der Vorstand durch Beisitzer erweitert wurde – der jeweils älteste Beisitzer die Aufgaben des Vorsitzenden bis zur Neuwahl eines Vorstandes. Scheiden auch alle Beisitzer aus dem Vorstand aus, nimmt der Bundesverband vorübergehend die Aufgaben des Vorsitzenden wahr. Der Bundesverband ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Neuwahl des Vorstandes durchzuführen.

§ 8 Delegiertenwahl

§ 8 Delegiertenwahl

1. Die Mitgliederversammlung hat rechtzeitig die Delegierten zu wählen, die in der Hauptversammlung des Bundesverbandes die BDG-Gruppe vertreten. Für jeweils 50 ordentliche und studentische Mitglieder der BDG-Gruppe ist ein Delegierter und ein Stellvertreter zu wählen. Sofern die Zahl der Gruppenmitglieder nicht glatt durch 50 teilbar ist, wird sie auf die nächste durch 50 teilbare Zahl aufgerundet.

2. Als Delegierter und als Stellvertreter können nur Mitglieder der BDG-Gruppe gewählt werden. Der Vorsitzende der BDG-Gruppe ist nicht wählbar.

3. Die Wahl der Delegierten erfolgt in geheimer Abstimmung in einem Wahlgang. Jedes wahlberechtigte Mitglied kann dabei auf dem Wahlzettel so viele Kandidaten benennen, wie Delegierte zu wählen sind. Die mehrfache Nennung eines Kandidaten auf einem Stimmzettel ist unzulässig. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, auf die die meisten Benennungen entfallen.

4. Nach der Wahl der Delegierten werden deren Stellvertreter gewählt. Die Wahl der Stellvertreter ist nach denselben regeln durchzuführen wie die Delegiertenwahl.

5. Die Reihenfolge, in der die Stellvertreter bei einem Wegfall oder der Verhinderung eines Delegierten zum Zuge kommen, bestimmt sich nach der Anzahl der auf sie entfallenen Benennungen.

6. Das Amt des Delegierten und der Stellvertreter endet mit dem Abschluß der Hauptversammlung, für die sie gewählt worden sind. Eine erneute Wahl für eine weitere Hauptversammlung des Bundesverbandes ist zulässig.

§ 9 Ausschüsse

§ 9 Ausschüsse

1. Für besondere Aufgaben können Ausschüsse eingerichtet werden.

2. Der Vorsitzende der BDG-Gruppe bestellt ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden des Ausschusses.

3. Beschlüsse eines Ausschusses sind nur nach Zustimmung des Vorstandes gültig.

§ 10 Geschäftsstelle

§ 10 Geschäftsstelle

1. Die BDG-Gruppe richtet eine Geschäftsstelle ein, die in der Regel von einem Vorstandsmitglied geführt wird.

2. Die Führung der Geschäftsstelle kann auch ein anderer Beauftragter übernehmen, der weder Vorstandsmitglied noch Mitglied im BDG sein muß.

3. Die Beauftragung obliegt dem Vorstand, der auch die Aufsichtspflicht über die Tätigkeit des Beauftragten sowie die Weisungsbefugnis hat.

§ 11 Auskunft und Rechnungslegung

§ 11 Auskunft und Rechnungslegung

1. Die BDG-Gruppe ist verpflichtet, dem Präsidium des Bundesverbandes und dem BDG-Gesamtvorstand jederzeit Auskunft über alle Gruppenangelegenheiten zu erteilen.

§ 12 Kostenerstattung

§ 12 Kostenerstattung

Die Mitglieder, die dem Vorstand der BDG-Gruppe angehören oder ein anderes Amt in der BDG-gruppe übernehmen, sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die sie zur Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte aufwenden müssen.

§ 13 Auflösung

§ 13 Auflösung

1. Ein Antrag auf Auflösung der BDG-Gruppe kann nur vom Vorstand der Gruppe oder vom BDG-Gesamtvorstand gestellt werden. Über den Antrag ist auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung zu entscheiden.

2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. hat der Vorstand der Gruppe die Auflösung beantragt, so wird der Auflösungsbeschluss erst wirksam, wenn der BDG-Gesamtvorstand die Auflösung genehmigt.

3. Die Mitgliedschaft der Einzelmitglieder im Bundesverband wird durch einen Auflösungsbeschluss der BDG-Gruppe nicht berührt.

4. Bei Auflösung der BDG-Gruppe fällt das vorhandene Vermögen an den Bundesverband.

5. Bei Auflösung des Bundesverbandes hat sich auch die BDG-Gruppe aufzulösen.